Vermögensschadenhaftpflicht
Die Berufshaftpflicht für beratende Berufe – Pflicht für Rechtsanwälte und Steuerberater.
Kanzleien haften für Rat und Frist, Notare zusätzlich für ein öffentliches Amt. Wir sorgen dafür, dass die Absicherung zum Berufsrecht und zur tatsächlichen Tätigkeit passt.
Das größte Risiko einer Kanzlei ist kein Feuer und kein Einbruch, sondern der reine Vermögensschaden: eine versäumte Frist, ein Rat, der sich als falsch erweist, eine übersehene Rechtsprechung. Dazu kommt heute das Datenrisiko – Mandantenakten sind besonders schützenswert, und ein Angriff auf die Kanzlei-IT ist zugleich ein berufsrechtliches Problem.
Wer zusätzlich ein Notaramt führt, trägt ein Risiko anderer Art: Die Amtstätigkeit folgt eigenen Haftungsregeln, wird über eine eigene Police abgesichert und bringt mit der Verwahrung fremder Gelder einen Posten mit, der in der anwaltlichen Tätigkeit so nicht vorkommt.
Die Pflichtversicherung ist nur der Anfang. Die Vermögensschadenhaftpflicht nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sichert die gesetzliche Mindestsumme. Ob diese für Ihre Mandatsstruktur reicht, ist eine ganz andere Frage – bei wirtschaftsrechtlichen Mandaten regelmäßig nicht.
Maximierung. Entscheidend ist nicht nur die Summe je Fall, sondern wie oft sie im Versicherungsjahr zur Verfügung steht.
Mitversicherte Personen. Angestellte Rechtsanwälte, Referendare, freie Mitarbeiter und Sozietätspartner müssen ausdrücklich erfasst sein.
Nachhaftung. Fehler werden oft erst Jahre später entdeckt. Was gilt nach Aufgabe der Zulassung oder beim Ausscheiden aus der Sozietät?
Fremdgelder. Anderkonten und Treuhandaufträge sind neben der versäumten Frist der zweite Punkt, an dem es existenzbedrohend wird. Vorsätzliches Handeln ist aus der Berufshaftpflicht ausgeschlossen und auch nicht versicherbar; Veruntreuungen durch Beschäftigte lassen sich dagegen über eine Vertrauensschadenversicherung auffangen. Wie wichtig das ist, hängt davon ab, wie viel fremdes Geld durch Ihre Kanzlei läuft.
Verschwiegenheit und IT. Cyberdeckung und Notfallhilfe müssen zur berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht passen – einschließlich der Frage, wer im Schadenfall auf welche Daten zugreifen darf.
Rechtsschutz mit anderem Schwerpunkt. Streit über eigene Verträge führen Kanzleien in eigener Sache. Gebraucht werden dafür vor allem der Arbeitsrechtsschutz und der Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz.
Der Notar ist kein Dienstleister, sondern Träger eines öffentlichen Amtes. Die Amtstätigkeit folgt eigenen Haftungsregeln und wird über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgesichert – sie steht neben der anwaltlichen Vermögensschadenhaftpflicht, nicht an deren Stelle.
Der Anwaltsnotar hat zwei Berufe und braucht zwei Policen. Das ist die häufigste Lücke, die wir in diesem Bereich finden. Die Anwaltspolice deckt keine Amtstätigkeit, die Notarpolice keine anwaltliche Beratung. Im Schadenfall entscheidet die Frage, in welcher Rolle Sie im fraglichen Moment gehandelt haben – und genau darüber wird gestritten. Wir prüfen beide Verträge nebeneinander und achten darauf, dass zwischen ihnen nichts hindurchfällt.
Verwahrung und Notaranderkonto. Die Abwicklung von Kaufpreisen und Treuhandaufträgen ist der Punkt, an dem aus einem Fehler schnell ein existenzbedrohender Schaden wird. Vorsätzliche Taten sind aus jeder Berufshaftpflicht ausgeschlossen – für diesen Fall gibt es über die Notarkammern ein eigenes Vorsorgesystem. Wie es aufgebaut ist und wo es endet, gehen wir mit Ihnen durch.
Der Schutz steht auf mehreren Stufen. Auf Ihre eigene Police setzt eine Deckung über Ihre Notarkammer auf, darüber liegen weitere Ebenen. Kaum jemand hat diesen Aufbau im Kopf – und noch seltener ist bekannt, ab welcher Summe keine Stufe mehr trägt.
Wo das System an seine Grenze kommt. Wer Grundstücksgeschäfte, Umwandlungen oder Unternehmensübertragungen beurkundet, bewegt regelmäßig Werte, die den vorgesehenen Rahmen übersteigen. Alles oberhalb ist Ihre eigene Entscheidung – und genau der Punkt, an dem wir mit Ihnen rechnen.
Keine Flucht in die Gesellschaft. Für die Amtstätigkeit haftet der Notar persönlich. Eine Haftungsbeschränkung über die Rechtsform, wie sie in der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft möglich ist, gibt es hier nicht.
Nachhaftung nach dem Ausscheiden. Amtspflichtverletzungen werden oft erst Jahre später entdeckt, etwa wenn ein Grundstück weiterverkauft wird. Was nach der Übergabe des Amtes gilt, sollte vorher feststehen und nicht danach.
Wir gleichen Ihre bestehende Police mit den Anforderungen der BRAO, der Berufsordnung (BORA) und Ihrer tatsächlichen Mandatsstruktur ab, prüfen Summen, Maximierung und Nachhaftung und ergänzen den Schutz um die Bereiche, die die Pflichtversicherung nicht abdeckt.
Führen Sie ein Notaramt, nehmen wir die Amtstätigkeit getrennt auf und legen beide Verträge nebeneinander – damit Sie sehen, was doppelt versichert ist und was zwischen den Policen liegt.
Die Berufshaftpflicht für beratende Berufe – Pflicht für Rechtsanwälte und Steuerberater.
Absicherung gegen Datenverlust, Betriebsunterbrechung und Haftung nach einem IT-Angriff.
Trägt die Kosten, wenn Sie Ihr Recht durchsetzen oder sich verteidigen müssen.
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