Vermögensschadenhaftpflicht
Die Berufshaftpflicht für beratende Berufe – Pflicht für Rechtsanwälte und Steuerberater.
Fristen, Berechnungen, Bescheide – und Testate, auf die sich Dritte verlassen. In diesen Berufen entstehen Schäden dort, wo keine Sache zu Bruch geht.
Ein übersehener Fristablauf, eine fehlerhafte Gestaltungsberatung, eine Berechnung, die der Betriebsprüfung nicht standhält: Steuerberatende Berufe haften für reine Vermögensschäden, die schnell erhebliche Höhen erreichen – insbesondere bei laufender Beratung mittelständischer Mandanten.
Hinzu kommt die Abhängigkeit von der eigenen IT. Steht die Kanzleisoftware in der Lohnabrechnungswoche still, ist der Schaden nicht theoretisch.
Wer zusätzlich prüft, trägt ein Risiko eigener Art. Ein Testat verlässt die Kanzlei und wird von Banken, Investoren und Käufern gelesen – von Menschen also, die nie Ihre Mandanten waren und trotzdem Ansprüche stellen können.
Versicherungssumme und Maximierung. Die Mindestsumme, die die Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB) vorschreibt, orientiert sich nicht an Ihrer Mandantenstruktur. Wir rechnen mit Ihnen, welche Summe zum größten Mandat passt.
Tätigkeiten jenseits des Vorbehaltsbereichs. Wirtschaftsberatung, Unternehmensbewertung oder Beratung zu Fördermitteln sind nicht automatisch mitversichert.
Gesellschaftsform. Für Steuerberatungsgesellschaften gelten andere Mindestsummen als für Einzelkanzleien.
Betriebsunterbrechung durch IT-Ausfall. Lohn- und Finanzbuchhaltung sind terminkritisch. Eine Cyberdeckung ohne ausreichende Haftzeit hilft hier wenig.
Datenschutz. Mandantendaten sind besonders sensibel; Meldepflichten nach der DSGVO greifen schnell.
Rechtsschutz mit anderem Schwerpunkt. Gebraucht werden vor allem der Arbeitsrechtsschutz und der Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz – etwa dann, wenn im Zusammenhang mit einem Mandat gegen die Kanzlei selbst ermittelt wird.
Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer gilt eine eigene Pflichtversicherung mit anderen Summen und einer anderen Maximierung als in der Steuerberatung. Wer beide Berufe ausübt, sollte nicht davon ausgehen, dass eine Police beides trägt.
Die Pflichtsumme ist eine Untergrenze, kein Maßstab. Sie sagt, womit Sie zugelassen werden – nicht, was ein Schaden kostet. Zwischen beidem liegt die eigentliche Arbeit.
Dritthaftung ist der eigentliche Engpass. Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen begrenzt das Gesetz die Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft der Höhe nach. Gegenüber Banken, Investoren oder Erwerbern, die auf ein Testat oder ein Gutachten vertraut haben, gilt diese Begrenzung nicht. Hier entscheidet Ihre Police – und die Frage, ob der Kreis derer, die sich auf Ihre Arbeit berufen dürfen, im Auftrag sauber abgegrenzt wurde.
Ihre Haftungsbeschränkung braucht die passende Deckung. Eine Begrenzung in den Allgemeinen Auftragsbedingungen trägt nur so weit, wie tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Wer sich auf seine Auftragsbedingungen verlässt, ohne die Summe dahinter geprüft zu haben, steht im Ernstfall womöglich ohne beides da. Das ist einer der ersten Punkte, die wir uns ansehen.
Alles außerhalb der Vorbehaltsaufgaben. Due Diligence, Unternehmensbewertung, Sanierungsgutachten, Gutachten für Gerichte, Beratung zu Fördermitteln: Diese Tätigkeiten sind nicht in jeder Police selbstverständlich mitversichert, und die gesetzlichen Haftungsgrenzen der Abschlussprüfung greifen dort nicht. Erfahrungsgemäß wächst dieser Teil des Geschäfts schneller als der Versicherungsschutz.
Einzelfalldeckung für das einzelne Mandat. Nicht jedes Haus braucht durchgängig eine sehr hohe Dauerdeckung. Für den einzelnen Auftrag, der aus dem Rahmen fällt, lässt sich eine gesonderte Deckung vereinbaren – begrenzt auf dieses Mandat, mit eigener Summe. Typische Anlässe sind die Prüfung eines deutlich größeren Mandanten als bisher, eine Due Diligence, ein Sanierungsgutachten oder eine Bewertung, die in ein Verfahren geht.
Dabei zählt der Zeitpunkt: Eine Einzelfalldeckung wird vor der Annahme des Auftrags geklärt, nicht danach. Wer erst zusagt und dann fragt, hat die Entscheidung bereits getroffen. Deshalb gehört diese Frage in die Auftragsannahme und nicht in die Jahresdurchsicht.
Angestellte Berufsträger, Gesellschaften, Netzwerke. Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten eigene Anforderungen. Angestellte Prüfer, freie Mitarbeiter und Kooperationspartner gehören ausdrücklich erfasst.
Nachhaftung und Rückwärtsversicherung. Prüfungsfehler treten oft erst zutage, wenn Jahre später etwas schiefgeht. Was für Altfälle gilt und was nach dem Ende der Berufstätigkeit, gehört vorher geklärt.
Wir prüfen Ihre Pflichtversicherung gegen Ihre tatsächliche Tätigkeit, schließen die Lücken bei nicht vorbehaltenen Tätigkeiten und stimmen die Cyberdeckung auf Ihre terminkritischen Abläufe ab.
Üben Sie beide Berufe aus, nehmen wir Beratung und Prüfung getrennt auf. Erst dann lässt sich sagen, welche Summe wofür zur Verfügung steht und wo eine zweite Police nötig ist.
Fällt ein Prüfungsmandat aus dem Rahmen, klären wir die Deckung dafür rechtzeitig vor der Auftragsannahme. Rufen Sie uns an, solange die Anfrage noch auf dem Tisch liegt.
Die Berufshaftpflicht für beratende Berufe – Pflicht für Rechtsanwälte und Steuerberater.
Absicherung gegen Datenverlust, Betriebsunterbrechung und Haftung nach einem IT-Angriff.
Trägt die Kosten, wenn Sie Ihr Recht durchsetzen oder sich verteidigen müssen.
Rufen Sie an unter 030.57711410 oder vereinbaren Sie direkt einen Termin.